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Rechnung und Steuern

Firmenwagen und Fahrtkosten: Was die BFH-Urteile 2026 bedeuten

Drei Urteile des Bundesfinanzhofs klären, wann Selbständige Fahrten zum Betrieb nur begrenzt absetzen können. Die Folgen für den Firmenwagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Bundesfinanzhof hat am 24. September 2026 zwei Urteile zu Fahrtkosten von Selbständigen veröffentlicht, dazu kommt ein Urteil vom 5. Februar 2026.
  • Wer ein Büro oder einen anderen festen Ort außerhalb der Wohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, hat eine Betriebsstätte und kann die Fahrten dorthin nur begrenzt absetzen.
  • Mit 1-Prozent-Regelung wird für diese Fahrten der Unterschied zwischen 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat und der Entfernungspauschale dem Gewinn hinzugerechnet.
  • Die Pauschale gilt auch bei weniger als 15 Fahrten im Monat, den Nachteil vermeidet nur ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
  • Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte, ob eine Werkstatt nur zum Beladen eine ist, hat der BFH nicht entschieden.

Der Bundesfinanzhof (BFH), das oberste deutsche Steuergericht, hat am 24. September 2026 zwei Urteile zu Fahrtkosten von Selbständigen veröffentlicht (Pressemitteilung 051/26, Pressemitteilung 052/26). Zusammen mit einem Urteil vom 5. Februar 2026 klären sie, wann Fahrten mit dem Firmenwagen nur begrenzt als Betriebsausgaben zählen.

Die Urteile sind rechtskräftig. Sie betreffen Selbständige, die ihren Gewinn selbst ermitteln, also auch Inhaberinnen und Inhaber von Handwerksbetrieben. Für Arbeitnehmer gelten eigene Regeln.

In zwei der drei Fälle hat das Finanzamt gewonnen. Für die meisten Betriebe bestätigen die Urteile die bisherige Sicht der Finanzämter.

Die drei Urteile im Überblick

Ein BMF-Schreiben zu diesen Urteilen ist bisher nicht bekannt. Ein BMF-Schreiben ist eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.

Wann ein Ort als Betriebsstätte gilt

Für die Fahrtkosten kommt es darauf an, ob Sie eine Betriebsstätte haben. Das ist hier ein eigener Begriff nur für Fahrtkosten. Er weicht vom allgemeinen Begriff der Betriebsstätte in der Abgabenordnung ab.

Nach dem BFH braucht eine Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung. Sie müssen diese „nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit“ aufsuchen, also fortdauernd und immer wieder.

Die wichtigsten Punkte aus den Urteilen:

  • Ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung ist keine Betriebsstätte in diesem Sinne.
  • Ein Büro außerhalb der Wohnung, von dem aus Sie Ihre Leistung für Kunden erbringen, ist eine Betriebsstätte. Im Fall III R 18/25 reichten dafür einige tatsächliche Fahrten, 15 Tage im Monat waren nicht nötig.
  • Reine Hilfs- und Nebentätigkeiten genügen nicht. Ein Dauerparkplatz, der nur als Zwischenstation auf dem Weg zum Einsatz dient, ist keine Betriebsstätte.
  • Ein großes Gebiet wie ein Lotsrevier ist keine Betriebsstätte. Damit hat der BFH seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich geändert.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) fasst das Urteil zum Büro genauso zusammen (ZDH). In einzelnen Presseberichten heißt es, auch nur gelegentliche Besuche würden reichen. Das steht so nicht im Urteil.

Wer keine Betriebsstätte hat, kann die Fahrten von der Wohnung zu den Einsätzen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

Was das für den Firmenwagen mit 1-Prozent-Regelung bedeutet

Die 1-Prozent-Regelung ist eine Pauschale für die private Nutzung des Firmenwagens. Sie gilt nach dem BFH auch für geleaste Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden.

Haben Sie eine Betriebsstätte, ist für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ein Teil der Kosten nicht abziehbar. Es geht um den Unterschied zwischen zwei Beträgen:

  • 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer
  • der Entfernungspauschale, also dem Betrag, den Arbeitnehmer für den Arbeitsweg ansetzen

Ist der erste Betrag höher, wird der Unterschied dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Das kommt zur Versteuerung der Privatnutzung hinzu.

Ein Rechenbeispiel mit 50.000 Euro Listenpreis, 20 Kilometern Entfernung und 15 Fahrten im Monat:

  • 50.000 Euro × 0,03 % × 20 km = 300 Euro im Monat
  • Entfernungspauschale 20 km × 0,38 Euro × 15 Fahrten = 114 Euro
  • nicht abziehbar sind 186 Euro im Monat

Die Entfernungspauschale beträgt seit 1. Januar 2026 nach dem Steueränderungsgesetz 2025 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer (SBK). Lassen Sie den Satz für Ihre Rechnung von Ihrer Steuerberatung bestätigen.

Die Pauschale von 0,03 Prozent geht von durchschnittlich 15 Fahrten im Monat aus. Sie gilt nach dem BFH auch dann, wenn Sie seltener fahren. Diesen Nachteil vermeiden Sie nur mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch, dann zählen die tatsächlichen Kosten.

Zweitwohnung und Fahrten nach Hause

Wer am Betriebsort eine Wohnung hat und die Familie an einem anderen Ort, führt einen doppelten Haushalt. Nach VIII R 15/24 liegt das bei Selbständigen nur vor, wenn sie am Ort ihres Tätigkeitsschwerpunkts auch wohnen und anderswo einen eigenen Hausstand haben.

Den Schwerpunkt sieht der BFH jedenfalls am Ort der einzigen Betriebsstätte. Eine „erste Tätigkeitsstätte“, also den festen Arbeitsort eines Arbeitnehmers, haben Selbständige nach dem BFH nicht.

Zweck der Regel ist, dass Selbständige für diese Fahrten nicht mehr absetzen als Arbeitnehmer. Mit 1-Prozent-Regelung ist der Unterschied zwischen 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt und dem gesetzlichen Betrag für Familienheimfahrten nicht abziehbar. Bei 50.000 Euro Listenpreis sind das 1 Euro je Entfernungskilometer und Fahrt vor Abzug des gesetzlichen Betrags.

Mit Fahrtenbuch zählen auch hier die tatsächlichen Kosten. Verpflegungsmehraufwand, also Pauschalen für Mehrkosten beim Essen, können Sie bei doppelter Haushaltsführung nur für die ersten drei Monate abziehen.

Was noch nicht geklärt ist

  • Ob eine Werkstatt oder ein Lager, das Sie nur morgens zum Beladen anfahren, eine Betriebsstätte ist oder nur einer Hilfstätigkeit dient. Die Urteile entscheiden das nicht.
  • Wie der Schwerpunkt bei wechselnden Baustellen bestimmt wird. Der BFH hat das ausdrücklich offen gelassen.
  • Ob die Finanzämter die beiden Urteile vom September allgemein anwenden. Nach der Übersicht des BMF ist bisher nur III R 18/25 seit 5. August 2026 zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen. Damit wenden die Finanzämter dieses Urteil allgemein an.

Die entschiedenen Fälle betrafen die Jahre 2014 bis 2018. Bei Grenzfällen sprechen Sie mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrer Handwerkskammer.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Prüfen Sie, ob Sie ein Büro, eine Werkstatt oder ein Lager außerhalb der Wohnung regelmäßig anfahren.
  • Wenn Sie meist direkt von zu Hause zu Kunden und Baustellen fahren, lassen Sie prüfen, ob Sie überhaupt eine Betriebsstätte haben.
  • Fahren Sie seltener als an 15 Tagen im Monat zur Betriebsstätte, rechnen Sie mit Ihrer Steuerberatung durch, ob sich ein Fahrtenbuch lohnt.
  • Haben Sie eine Wohnung am Betriebsort und die Familie woanders, lassen Sie die doppelte Haushaltsführung prüfen.
  • Achten Sie in den nächsten Monaten auf ein BMF-Schreiben zu den Urteilen vom September 2026.

Unsere Einschätzung

Die BFH-Urteile zeigen: Wer Fahrten sauber dokumentiert, ist klar im Vorteil. Wir helfen digital.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 7. November 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung, Ihre Kammer oder eine Anwältin oder einen Anwalt.

Porträt von John Zwickel

Geprüft von

John Zwickel

John Zwickel ist Mitgründer von commit und entwickelt die Software für die Betriebe.

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