Krankenkassenbeiträge 2027: Das gilt für die Lohnabrechnung
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag bleibt 2027 bei 2,9 Prozent. Was Betriebe zu Kassensätzen und Grenzen für die Januar-Abrechnung wissen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2027 bei 2,9 Prozent, festgelegt vom Bundesgesundheitsministerium am 30. Oktober 2026.
- Für die Lohnabrechnung ab Januar 2027 zählt nur der Zusatzbeitrag der Kasse, bei der die jeweilige Person versichert ist.
- 2026 lag der tatsächliche Durchschnitt der Zusatzbeiträge laut AOK-Bundesverband bei etwa 3,1 Prozent, obwohl der amtliche Wert 2,9 Prozent betrug.
- Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung soll 2027 auf 6.375 Euro im Monat steigen. Das Kabinett hat das beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen.
- Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2027, können Mitglieder bis zum 31. Januar 2027 kündigen und wechseln.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2027 bei 2,9 Prozent. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Wert am 30. Oktober 2026 festgelegt. Er gilt ab 1. Januar 2027.
Für Ihre Lohnabrechnung zählt dieser Durchschnitt nicht direkt. Maßgeblich ist der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, bei der die jeweilige Person versichert ist.
Der Zusatzbeitrag ist der Teil des Krankenkassenbeitrags, den jede Kasse selbst festlegt. Er kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu, wie der AOK-Bundesverband schreibt.
Außerdem steigen 2027 die Grenzen, bis zu denen Beiträge berechnet werden. Diese Werte hat das Bundeskabinett beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Warum der Durchschnitt nur eine Orientierung ist
Laut Pressemitteilung des BMG entscheiden die Krankenkassen selbst über die genaue Höhe ihres Zusatzbeitrags. Der Wert von 2,9 Prozent ist ein Rechenwert für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung.
Grundlage ist die Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 14. Oktober 2026. Dieses Gremium schätzt die Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für das kommende Jahr.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist darauf hin, dass die Finanzreserven der einzelnen Kassen in dieser Schätzung keine Rolle spielen. Wörtlich heißt es dort, der tatsächlich erhobene Zusatzbeitragssatz obliege der jeweiligen Krankenkasse.
Wie weit Durchschnitt und Wirklichkeit auseinanderliegen können, zeigt das Jahr 2026. Amtlich galten 2,9 Prozent, tatsächlich lag der Schnitt laut AOK-Bundesverband bei etwa 3,1 Prozent.
Die Sätze der einzelnen Kassen für 2027 lagen der Redaktion bei Redaktionsschluss noch nicht vor.
Was das GKV-Spargesetz damit zu tun hat
Dass der Durchschnitt stabil bleibt, begründet das BMG mit einem Spargesetz für die Krankenkassen. Es wird in den Quellen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz oder kurz GKV-BStabG genannt.
Laut Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg ist das Gesetz überwiegend am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Weitere Teile folgen stufenweise zum 1. Januar 2027 oder erst 2028.
Nach Angaben des BMG entlastet das Gesetz die Kassen 2027 um bis zu 19 Milliarden Euro. Eine Finanzkommission soll bis Ende 2026 weitere Vorschläge vorlegen. Was daraus folgt, ist offen.
Höhere Grenzen für Beiträge und Versicherungspflicht
Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, bis zu dem Beiträge berechnet werden. Für den Teil darüber fallen keine weiteren Beiträge an.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, legt fest, ab welchem Einkommen jemand die gesetzliche Kasse verlassen kann.
Laut Bundesregierung steigen beide Grenzen in der Krankenversicherung 2027 einmalig um zusätzlich 300 Euro pro Monat. Diese Erhöhung ist beschlossen.
Die konkreten Werte stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027. Laut Bundesarbeitsministerium sind das folgende Monatswerte:
- Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: 6.375 Euro (76.500 Euro im Jahr)
- Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V: 7.012,50 Euro (84.150 Euro im Jahr)
- Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V: 6.075 Euro (72.900 Euro im Jahr)
- Neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V: 6.712,50 Euro (80.550 Euro im Jahr)
- Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: 8.850 Euro (106.200 Euro im Jahr)
Ab 2027 gibt es damit drei Jahresarbeitsentgeltgrenzen nebeneinander. Welche Grenze für eine bestimmte Person gilt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrem Lohnbüro.
Das Kabinett hat die Verordnung am 7. Oktober 2026 beschlossen. Die Bundesregierung will nun den Bundesrat um Zustimmung bitten. Bis dahin sind die Werte nicht endgültig.
Kassenwechsel im Januar und fehlende Vorabinformation
Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Laut Verbraucherzentrale gilt es bis zum Ende des Monats, in dem der neue Beitrag erstmals fällig ist. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2027 ist das der 31. Januar 2027.
Nach Angaben der Verbraucherzentrale müssen die Kassen ihre Mitglieder seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr vorab über eine Erhöhung informieren. Versicherte müssen selbst darauf achten.
Für Ihren Betrieb heißt das, dass Mitarbeitende im Januar die Kasse wechseln können. Wie Arbeitgeber künftig von geänderten Sätzen erfahren, konnte die Redaktion nicht in einer amtlichen Quelle klären.
Minijobs, Midijobs und Pflege sind noch nicht gesichert
Für Minijobs und für Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich (Midijobs) werden Änderungen zum 1. Januar 2027 berichtet. Diese Angaben ließen sich bei Redaktionsschluss nicht in amtlichen Quellen bestätigen. Deshalb nennt dieser Artikel dazu keine Zahlen.
Klären Sie die Werte für Minijobs und Midijobs vor der Januar-Abrechnung mit Ihrem Lohnbüro, Ihrer Steuerberatung oder der Minijob-Zentrale.
Zur Pflegeversicherung liegt das Pflegeneuordnungsgesetz bisher als Regierungsentwurf vor. Beitragssätze und Zuschläge für 2027 sind deshalb noch offen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Erstellen Sie eine Liste, bei welcher Krankenkasse jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter versichert ist.
- Prüfen Sie die Zusatzbeiträge 2027 dieser Kassen, sobald sie veröffentlicht sind, etwa bei AOK Rheinland-Pfalz/Saarland, AOK Hessen oder IKK Südwest.
- Fragen Sie Ihr Lohnbüro oder den Anbieter Ihres Lohnprogramms, wann die Sätze und Grenzen für 2027 eingespielt werden.
- Lassen Sie Gehälter in der Nähe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von Ihrer Steuerberatung prüfen.
- Fragen Sie im Januar nach, ob jemand die Kasse gewechselt hat. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei Erhöhungen zum Jahreswechsel bis 31. Januar 2027.
- Klären Sie Minijobs und Midijobs vor der ersten Abrechnung 2027 mit Lohnbüro oder Steuerberatung.
- Behalten Sie im Blick, ob der Bundesrat der Rechengrößen-Verordnung zustimmt.
Unsere Einschätzung
Seit Juli 2026 müssen die Kassen nicht mehr vorher Bescheid geben, wenn sie teurer werden. Wer die Lohnabrechnung selbst macht, sollte deshalb vor der Januar-Abrechnung nachsehen, welchen Zusatzbeitrag die Kassen seiner Mitarbeiter für 2027 verlangen. Am einfachsten ist eine kurze Liste mit Name, Krankenkasse und Zusatzbeitrag. Sie hilft auch im Januar, wenn jemand die Kasse wechselt, weil man dann sofort sieht, was sich ändert. Wer ein Lohnbüro oder einen Steuerberater hat, sollte dort jetzt fragen, ob die neuen Werte rechtzeitig eingespielt werden, und Minijobs dabei gleich mit klären lassen.
Quellen
- BMG: Zusatzbeitragssatz bleibt auch 2027 stabil
- BAS: GKV-Schätzerkreis 2026 und 2027
- AOK-Bundesverband: Zusatzbeitragssatz 2027
- KV Baden-Württemberg: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027
- BMAS: Kabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027
- Verbraucherzentrale: Sonderkündigung bei Zusatzbeitrag
- DHZ: Pflegeneuordnungsgesetz im Regierungsentwurf
Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 4. November 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung, Ihre Kammer oder eine Anwältin oder einen Anwalt.
Geprüft von
Andrei Banciu
Andrei Banciu ist Mitgründer von commit. Er kümmert sich um Beratung und Termine und ist dafür bei den Betrieben vor Ort.