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Weihnachtsfeier 2026: 110-Euro-Freibetrag, Lohnsteuer und Vorsteuer

Bis 110 Euro pro Kopf bleibt die Weihnachtsfeier lohnsteuerfrei. Seit 2026 müssen alle eingeladen sein, sonst entfällt auch die Pauschalsteuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Weihnachtsfeiern 2026 gilt weiter ein lohnsteuerlicher Freibetrag von 110 Euro brutto je Beschäftigtem und Feier, für bis zu zwei Feiern im Jahr.
  • Die Kosten einer Begleitperson zählen beim eingeladenen Beschäftigten mit, einen eigenen Freibetrag für die Begleitung gibt es nach Angaben der Fachpresse nicht.
  • Seit dem 1. Januar 2026 darf der Betrieb Kosten über 110 Euro nur noch dann pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn alle Beschäftigten des Betriebs oder eines Betriebsteils eingeladen sind.
  • Nach Berichten der Fachpresse entfällt der Vorsteuerabzug aus den Feierkosten ganz, wenn die Feier mehr als 110 Euro pro Kopf kostet.
  • Ob die Vorsteuer aus übernommenen Anreisekosten trotzdem abziehbar ist, entscheidet der Bundesfinanzhof im Verfahren V R 33/26, die Finanzämter lehnen das laut Deutscher Handwerks Zeitung vorerst ab.

Für Weihnachtsfeiern im Jahr 2026 gilt weiter ein Freibetrag von 110 Euro je Beschäftigtem und Feier. Die Regel steht in § 19 EStG und ist in Kraft. Sie gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr.

Neu ist seit dem 1. Januar 2026 eine Regel für die Pauschalsteuer. Kosten über 110 Euro darf der Betrieb nur noch dann pauschal mit 25 Prozent versteuern, wenn alle Beschäftigten eingeladen sind. Das steht in § 40 EStG.

Bei der Vorsteuer gibt es einen offenen Streit um die Anreisekosten. Darüber entscheidet der Bundesfinanzhof. Bis dahin lehnen die Finanzämter den Abzug nach einem Bericht der Deutschen Handwerks Zeitung ab.

So funktioniert der Freibetrag von 110 Euro

Das Gesetz spricht von einer Betriebsveranstaltung. Gemeint ist eine „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“, zum Beispiel die Weihnachtsfeier.

Mitgezählt werden alle Ausgaben, die der Betrieb an Dritte für den äußeren Rahmen der Feier zahlt. Dritte sind zum Beispiel die Gaststätte oder der Caterer. Die 110 Euro sind ein Bruttobetrag, die Umsatzsteuer zählt also mit.

Der Freibetrag gilt nur, wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

Ein Freibetrag bedeutet, dass nur der Teil über 110 Euro lohnsteuerpflichtig ist. Das ergibt sich aus dem Wort „soweit“ im Gesetz und wird so auch bei lohn-info.de beschrieben.

Bringen Beschäftigte eine Begleitung mit, werden deren Kosten beim Beschäftigten mitgerechnet. Einen eigenen Freibetrag für die Begleitperson gibt es nach Angaben von Haufe nicht. Die Gesamtkosten werden auf die Personen verteilt, die tatsächlich teilgenommen haben.

Ein Rechenbeispiel mit ausgedachten Zahlen:

  • Die Feier kostet 2.080 Euro brutto, es kommen 16 Personen.
  • Das sind 130 Euro pro Person.
  • Wer allein kommt, liegt 20 Euro über dem Freibetrag.
  • Wer mit Begleitung kommt, dem werden 260 Euro zugerechnet, also 150 Euro über dem Freibetrag.

Eine Erhöhung auf 150 Euro stand im Entwurf des Wachstumschancengesetzes. Sie wurde nicht beschlossen, wie Lexware berichtet.

Neu seit 2026: Pauschalsteuer nur, wenn alle eingeladen sind

Liegen die Kosten über 110 Euro, kann der Betrieb den übersteigenden Teil pauschal versteuern. Pauschalsteuer heißt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst mit einem festen Satz zahlt. Sie läuft dann nicht über die Lohnabrechnung der Beschäftigten.

Der Satz beträgt 25 Prozent. Dazu kommen laut SBK der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die 25 Prozent gelten nach derselben Quelle auch für die dritte und jede weitere Feier im Jahr.

Grundlage der Änderung ist das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22. Dezember 2025. Es gilt für Feiern nach dem 31. Dezember 2025, so die SBK und Dashöfer.

Vorher hatte der Bundesfinanzhof am 27. März 2024 (Az. VI R 5/22) entschieden, dass die 25 Prozent auch bei Feiern für ausgewählte Gruppen gelten. Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber ab 2026 abgeschafft, wie Haufe berichtet. Ältere Ratgeber beschreiben teils noch die frühere Lage.

Sind nicht alle Beschäftigten eingeladen, entfallen 2026 der Freibetrag und die Pauschalsteuer von 25 Prozent. Als Ausweg nennt Dashöfer die Pauschalsteuer nach § 37b EStG mit 30 Prozent. Ob das passt, klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung.

Geldgeschenke ohne festen Zweck und Goldmünzen, die auf der Feier verteilt werden, dürfen nicht mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Das steht im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch.

Pauschal versteuerte Beträge sind laut einem Überblick von Rödl in der Sozialversicherung beitragsfrei, wenn sie mit der Lohnabrechnung für diesen Zeitraum versteuert werden. Die amtliche Grundlage dazu haben wir noch nicht geprüft.

Vorsteuer aus den Kosten der Feier

Vorsteuerabzug heißt, dass sich der Betrieb die Umsatzsteuer aus Rechnungen vom Finanzamt zurückholt. Das geht nach § 15 UStG, wenn der Betrieb die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Dient sie nur als unentgeltliche Zuwendung an Beschäftigte, entfällt der Abzug, so Haufe.

Nach der Deutschen Handwerks Zeitung darf der Betrieb keine Vorsteuer aus den Feierkosten abziehen, wenn die Feier mehr als 110 Euro pro Kopf kostet. Die Feier gilt dann als überwiegend privat veranlasst.

Die 110 Euro wirken bei der Umsatzsteuer nach dieser Darstellung wie eine Freigrenze. Bei einer Freigrenze fällt die Vergünstigung für den ganzen Betrag weg, sobald die Grenze überschritten ist. Die amtliche Regel im Umsatzsteuer-Anwendungserlass konnten wir noch nicht prüfen.

Auch der Bundesfinanzhof hat bei einer Weihnachtsfeier den Vorsteuerabzug abgelehnt, wie Haufe berichtet. Ein besseres Betriebsklima reichte dem Gericht nicht aus.

Streit um die Anreisekosten liegt beim Bundesfinanzhof

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 25. Februar 2026 (Az. 7 K 7087/24) entschieden, dass die Vorsteuer aus übernommenen Anreisekosten abziehbar ist. Das gilt nach dem Urteil auch dann, wenn die Feier selbst mehr als 110 Euro pro Kopf kostet.

Das Gericht sieht die Anreise laut Haufe als beruflich veranlasst an. Sie zählt danach zu den steuerfreien Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG.

Die Finanzverwaltung sieht das anders. Weil der Arbeitgeber die Anreise selbst organisiert und gebucht hat, rechnet sie die Anreise zu den Kosten der Feier.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 33/26. Die Finanzämter wenden das Urteil laut Deutscher Handwerks Zeitung vorerst nicht an.

Die Zeitung nennt einen möglichen Weg. Betriebe können Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid einlegen und mit Hinweis auf das Verfahren beantragen, dass der Einspruch ruht. Ob das sinnvoll ist, sollte die Steuerberatung beurteilen.

Was Sie jetzt tun sollten

  • Laden Sie alle Beschäftigten des Betriebs oder des Betriebsteils ein und bewahren Sie die Einladung auf.
  • Planen Sie das Budget so, dass die Bruttokosten geteilt durch alle erwarteten Gäste einschließlich Begleitung unter 110 Euro bleiben.
  • Sammeln Sie alle Rechnungen und notieren Sie, wie viele Personen gekommen sind und wer eine Begleitung dabeihatte.
  • Liegen die Kosten über 110 Euro, klären Sie mit Ihrer Lohnabrechnung oder Steuerberatung rechtzeitig die Pauschalsteuer von 25 Prozent.
  • Verteilen Sie auf der Feier kein Bargeld ohne festen Zweck und keine Goldmünzen, wenn Sie pauschal versteuern wollen.
  • Haben Sie Anreisekosten übernommen und lag die Feier über 110 Euro pro Kopf, fragen Sie Ihre Steuerberatung nach einem Einspruch mit Verweis auf V R 33/26.
  • Bei Grenzfällen, etwa bei Feiern nur für einzelne Teams, wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung oder die Handwerkskammer.

Unsere Einschätzung

Unser Rat: alle einladen, die Einladung aufbewahren, die Kosten pro Kopf inklusive Begleitung unter 110 Euro planen und Teilnehmer sauber dokumentieren. Commit Consulting leistet keine Steuerberatung; bei Grenzfällen sollten Sie Ihre Steuerberatung einbeziehen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: 29. Oktober 2026. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Fall fragen Sie bitte Ihre Steuerberatung, Ihre Kammer oder eine Anwältin oder einen Anwalt.

Porträt von John Zwickel

Geprüft von

John Zwickel

John Zwickel ist Mitgründer von commit und entwickelt die Software für die Betriebe.

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